Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 25a Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/25a#abs-1 (1) Kraftfahrzeugführer erhalten auf Antrag den Internationalen Führerschein, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nach § 6 Absatz 1 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einem ab dem 1. Januar 1999 zu verwendenden Muster oder eine ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 29 nachweisen. § 29 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Ein internationaler Führerschein nach § 25b Absatz 3 darf nur ausgestellt werden, wenn der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland oder in einem Staat hat, der keine Vertragspartei des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/25a#abs-2 (2) Dem Antrag sind ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht, und der Führerschein beizufügen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 25a FeV →
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Änderungsverlauf
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16.04.2014 Ausfertigung
§ 25a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2014 (BGBl. I 348)
BGBl. 2014 I S. 348
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17.12.2010 Ausfertigung
§ 25a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I 2279)
BGBl. 2010 I S. 2279
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